Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gekennzeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegeben Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegen­ständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, daß der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2 Teillieferungen sind möglich
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten.
3.3 Alle angegebenen Preise sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich.
4. Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zu­rückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfül­lung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7.5% über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich MWST verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebende Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemänge­lungen zurückzuhalten.
5.6 Kommt es zur Klagen bzw. Eintreibungen durch Dritte wegen Zahlungsverzug, sind alle entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
6. Eigentumsrecht
6.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Zahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
5.3 Die Feichter EDV-Organisation und Handelsges.m.b.H. ist berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu begehren, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
7. Garantie
7.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Garantieleistung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluß eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungs-Vertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.4 Die eventuelle Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen  am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
7.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, daß der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz, inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6  Über die vereinbarte Gesamtleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware am Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen , Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
8.3 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9. Software-Leistungen
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
10. Vorbereitung des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftragebers durch fachmännische Beratung gegen Kostener­satz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.
11. Schlußbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen den Kaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkei­ten gilt das Bezirksgericht Wien, Innere Stadt als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Laden
Laden